Wasserschon- und Widmungsgebiet

Diese Abbildung zeigt jene Gebiete, welche mit Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft 1973 (Bundesgesetzblatt 345/1973) vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und unter Schutz gestellt wurden. Entsprechend der Wasservorkommen im nördlichen Hochschwabgebiet, wo es sich um oberflächlich austretende Karstquellen handelt, im südlichen Bereich hingegen um Grundwasservorkommen aus eiszeitlich ausgeschobenen Tälern, wurden die Grenzen festgelegt und in der Natur durch entsprechend aufgestellte Tafeln gekennzeichnet. Die Gesamtfläche beträgt ca. 590 km² und ist in drei Zonen eingeteilt.

 

Zone A Interessensgebiet der Stadt Wien

 

Zone AB Gemeinsames Interessensgebiet der Stadt Wien und der Zentral-Wasserversorgung Hochschwab Süd, Gesellschaft m.b.H.

 

Zone B Interessensgebiet der Zentral-Wasserversorgung Hochschwab Süd, Gesellschaft m.b.H.

 

Auf Grund des Bundesgesetzblattes wurde verordnet:

 

§ 1. Das Quell- und Grundwasservorkommen des im § 2 umschriebenen Gebietes wird — unbeschadet bestehender Rechte — vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig als Schongebiet bestimmt.

 

§ 3. Innerhalb des Schongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst notwendigen Genehmigung (z.B. forstrechtliche Bewilligung) vor ihrer Durchführung auch einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

 

a) Lagerung und Leitung von Mineralölen und Mineralölprodukten oder anderer biologisch schwer abbaubarer, die Wassergüte beeinträchtigende Stoffe sowie Errichtung und Abänderung von Garagen und Tankstellen, Bitumenmischanlagen und Ölfeuerungsanlagen; von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind die Lagerung und der Transport von Treibstoffen bis 600 l in höchstens 200 l fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung und der Transport so erfolgen, dass bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden oder ein Abschwemmen in Dolinen ausgeschlossen ist und bei der Verwendung solcher Stoffe die zur Reinhaltung des Quell- und Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;

 

e) Grabungen, Sprengungen, Bohrungen und Schürfungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 3 m unter die Geländeoberfläche reichen; ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind Grabungen, die zur Instandhaltung bzw. zur Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen erforderlich sind;

 

k) Rodungen von mehr als 1500 m² (0,15 ha) bzw. jeder Kahlschlag, der für sich allein oder mit Hinzurechnung einer unmittelbar angrenzenden, bereits kahl gelegten oder noch nicht aufgeforsteten Fläche mehr als 10.000 m² (1 ha) beträgt

 

§ 4. Der Transport von Mineralölen oder von Mineralölprodukten im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) darf nur mit Tankfahrzeugen im Sinne der Tankfahrzeugverordnung 1967, BGBl. Nr. 267, erfolgen, sofern die transportierte Menge mehr als 600 l beträgt.
Biologisch schwer abbaubare Stoffe (Pestizide) dürfen nur in verlässlich schließbaren Behältern mit einem Inhalt bis höchstens je 30 l transportiert werden.